Zu den Auswirkungen des Ablaufs der Laufzeit der Abtretungserklärung vor Ende des Insolvenzverfahrens

In der bislang höchstrichterlich nicht entschiedenen Frage, welche Auswirkungen eine mehr als sechsjährige Dauer des Insolvenzverfahrens auf die Erteilung der Restschuldbefreiung sowie den Insolvenzbeschlag hat, vertritt das Landgericht Dresden die Auffassung, dass der Insolvenzbeschlag nicht automatisch mit Ablauf der sechs Jahre endet. Das Insolvenzgericht hat nach Ansicht des Landgerichts aber über die Restschuldbefreiung zu entscheiden.

LG Dresden, Beschluss vom 11.06.2008 – 5 T 507/08

veröffentlicht in: NZI 2008, 508

Rechtsbeschwerde anhängig beim BGH, IX ZA 38/08

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Eine Antwort zu Zu den Auswirkungen des Ablaufs der Laufzeit der Abtretungserklärung vor Ende des Insolvenzverfahrens

  1. Die Folgen einer mehr als sechsjährigen Dauer des Insolvenzverfahrens sind vielschichtig. Aus Sicht des Kommentators kann der Ablauf der sechsjährigen Frist der Abtretungserklärung jedoch nicht zur Erteilung der Restschuldbefreiung führen, bevor nicht das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde.

    Hintergrund bildet der Umstand, dass Gläubiger erst in einem Schlusstermin einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen können und diese Rechte ggf. unterlaufen werden. Hinzu kommt die Problematik, ob nach Erteilung der Restschuldbefreiung konsquenterweise überhaupt noch eine Ausschüttung an die Gläubiger erfolgen darf oder ob nicht vielmehr dem Schuldner die restliche Insolvenzmasse zu übergeben ist.

    Aus hiesiger Sicht ist daher die Regelung des § 300 InsO vor dem Hintergrund des § 289 Abs. (1) InsO dahingehend zu reduzieren, dass die Erteilung der Restschuldbefreiung einen Schlusstermin im Zulassungsverfahren (eröffnetes Insolvenzverfahren) voraussetzt.

    Der Gesetzgeber wollte mit der Novellierung der InsO mit Wirkung zum 01.12.2001 bewirken, dass die sog. Restschuldbefreiungsphase nicht erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, sondern bereits bei Eröffnung beginnt. Nicht beabsichtigt war hingegen die zeitliche Reduzierung eines unter Umständen aufwändigen Insolvenzverfahrens auf lediglich sechs Jahre.

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