Auch Vollstreckungsankündigung ohne konkrete Zahlungsfrist führt zur inkongruenten Deckung gemäß § 131 InsO

In Ergänzung seines Urteils vom 15.05.2003 (IX ZR 194/02; ZInsO 2003, 611) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung auch dann als inkongruente Deckung im Sinne des § 131 InsO anfechtbar sein kann, wenn ein Gläubiger unter Ankündigung der Zwangsvollstreckung zur umgehenden Leistung auffordert. Der Setzung einer letzten Zahlungsfrist bedarf es nicht.

BGH, Urteil vom 20.01.2011 – IX ZR 8/10

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