Keine Rückwirkung von § 28e Abs. (1) S. 2 SGB IV n.F.

Der Bundesgerichtshof hat sich mit ziemlicher Eindeutigkeit gegen eine Rückwirkung des zum 01.01.2008 eingeführten § 28e Abs. (1) S.2 SGB IV ausgesprochen und lässt zugleich durchblicken, dass er die Fiktion des Gesetzgebers nicht für ausreichend erachtet, Auswirkung auf die Gläubigerbenachteiligung im Rahmen der Insolvenzanfechtung zu entfalten. Letztere Frage muss aber in einem geeigneten Rechtsstreit geklärt werden, da der vorliegend entschiedene Fall vor der Neueinführung der Fiktion lag und für das Gericht keine Veranlassung bestand, sich abschließend mit dieser Thematik auseinander zu setzen.

BGH, Beschluss vom 27.03.2008 – IX ZR 210/07

veröffentlicht in: ZIP 2008, 747

so auch: OLG Hamburg, Urteil vom 14.03.2008 – 1 U 19/07

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