Zum Pfandrecht der Genossenschaft an Auseinandersetzungsguthaben

Wird erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Ausschlussverfahren gegen einen Genossen eingeleitet und entsteht dementsprechend nach Verfahrenseröffnung ein Auseinandersetzungsguthaben, besteht an diesem kein Pfandrecht der Genossenschaft.

BGH, Urteil vom 08.01.2009 – IX ZR 217/07

abgedruckt in ZIP 2009, 380

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