Zur Anordnung von Erzwingungshaft im Insolvenzverfahren

Nach Auffassung des LG Potsdam ist auch im laufenden Insolvenzverfahren die Anordnung von Erzwingungshaft zulässig, selbst wenn die Verwarn- und Bußgelder Ordnungswidrigkeiten vor Insolvenzeröffnung betreffen.

LG Potsdam, Beschluss vom 14.09.2006 – 21 Qs 108/06

veröffentlicht in: ZInsO 2006, 1114

Dieser Beitrag wurde unter Allgemeines veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar