Der BGH hat für den Fall eines in anfechtbarer Weise eingeräumten Bezugsrechts an einer Lebensversicherung entschieden, dass die Insolvenz des Leistungsempfängers (Anfechtungsgegners) keine Auswirkungen auf den geltend gemachten Anspruch hat. Der Anfechtende muss sich in der Regel nicht auf die Möglichkeit einer Anmeldung seines Anfechtungsanspruchs zur Insolvenztabelle verweisen lassen, sondern kann Aussonderung gemäß § 47 InsO verlangen.
BGH, Urteil vom 23.10.2003
Vorinstanzen: OLG München, LG Ingolstadt
veröffentlicht in: ZInsO 2003, 1096 ff.
1 Antwort zu Anfechtungsanspruch in der Insolvenz des Anfechtungsgegners als Aussonderungsanspruch