Das Arbeitsgericht Bautzen hat in einem aktuellen Urteil auf Antrag eines Treuhänders entschieden, dass die steuerfreien Corona-Sonderzahlungen außerhalb der von § 150 a Abs. (8) S. 4 SGB IX erfassten Beschäftigungsverhältnisse (vorliegend das eines Dachdeckers) nicht dem Pfändungsschutz nach § 850i ZPO unterfallen, sondern wie normales sonstiges Einkommen der Pfändung unterliegen können.
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