Abführungspflicht nach §§ 35 Abs. 2, 295 Abs. 2 InsO auch im Rentenalter

Bei aus der Insolvenzmasse freigegebenem Neuerwerb besteht die Abführungspflicht eines Schuldners auch nach Erreichen des Rentenalters. Ausschlaggebend ist, dass die Tätigkeit ausgeübt und ein Überschuss/Gewinn erwirtschaftet wird, nach dem sich pfändbare Anteile ergeben. Danach ist die Frage von der Erwerbsobliegenheit klar von der Frage eines pfändbaren Neuerwerbs zu trennen.

BGH, Beschluss vom 12.04.2018 – IX ZB 60/16

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