Für Insolvenzgläubiger besteht in der sog. Wohlverhaltensperiode kein allgemeines Aufrechnungsverbot.
BGH, Urteil vom 21.07.2005 – IX ZR 115/04
Vorinstanzen: LG Dortmund, AG Dortmund
s.a. Steuererstattungsansprüche nicht von der Abtretungserklärung erfasst
-
Termine nach Vereinbarung040.8079327-0
0385.57277-0
0431.16077678
Kategorien
1 Antwort zu Kein allgemeines Aufrechungsverbot in der Wohlverhaltensperiode