Steuererstattungsansprüche nicht von der Abtretungserklärung erfasst

Von der Abtretung nach § 287 Abs. (2) S.1 InsO an den Treuhänder sind nicht die Ansprüche des Schuldners auf die Erstattung von Lohn- und Einkommensteuerzahlungen gegenüber dem Finanzamt für die Zeit nach Verfahrensaufhebung erfasst.

BGH, Urteil vom 21.07.2005 – IX ZR 115/04
Vorinstanzen: LG Dortmund, AG Dortmund

veröffentlicht in: ZInsO 2005, 873 ff.

Dieser Beitrag wurde unter Restschuldbefreiung, Steuerrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Eine Antwort zu Steuererstattungsansprüche nicht von der Abtretungserklärung erfasst

  1. Die vorgenannte Rechtsprechung des BGH wurde kürzlich auch vom BFH übernommen (vgl. Urteil vom 21.11.2006 – VII R 1/06, ZIP 2007, 347).

Schreibe einen Kommentar