Keine analoge Anwendung von § 96 InsO für das Eröffnungsverfahren

In dem vom BGH entschiedenen Fall war der Insolvenzverwalter der Auffassung, dass eingebrachte pfändbare Sachen des Mieters unter Berücksichtigung des § 96 InsO nicht dem Vermieterpfandrecht unterliegen, soweit Mietrückstände erstmals im Eröffnungsverfahren auflaufen.

Der BGH hat seine bisherige Rechtsprechung (BGH, NJW 1986, 2426 [2427]) dahingehend bestätigt, dass das gesetzliche Vermieterpfandrecht bereits mit Einbringung der pfändbaren Sachen des Mieters entsteht, selbst wenn es erst künfitg entstehende Forderungen des Vermieters absichert.

Mangels gesetzlicher Regelung hat der BGH eine Anwendung des § 96 InsO für das Eröffnungsverfahren abgelehnt, da eine Anfechtung des Vermieterspfandrechts ausscheidet, soweit die pfändbaren Sachen außerhalb des Anfechtungszeitraums eingebracht worden sind.

BGH, Urteil vom 14.12.2006 – IX ZR 102/03
Vorinstanz: LG Mönchengladbach

veröffentlich in: NZI 2007, 158

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