Keine Inkongruenz bei Zahlung auf Vollstreckungsbescheid

Die Erfüllung einer Verbindlichkeit durch den Schuldner nach Zustellung eines Vollstreckungsbescheids ist nicht nach § 131 InsO anfechtbar, wenn der Gläubiger zuvor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen weder angedroht noch eingeleitet hat.

BGH, Urteil vom 07.12.2006 – IX ZR 157/05
Vorinstanz: LG Heilbronn

veröffentlicht in: NZI 2007, 161

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