Mietkaution steht nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung wieder dem Schuldner zu

Gibt der Insolvenzverwalter für das Wohnraummietverhältnis eines Schuldners eine
sog. Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. (1) S. 2 InsO ab, wird der Anspruch des Schuldners auf Rückzahlung einer die gesetzlich zulässige Höhe nicht übersteigenden Mietkaution vom Insolvenzbeschlag frei.

BGH, Beschluss vom 16.03.2017 – IX ZB 45/15

Nachdem sich der BGH in seiner Entscheidung vom 07.04.2016 – IX ZB 89/15 noch um die Klärung dieser Rechtsfrage „gedrückt“ hatte, liegt nunmehr ein Ergebnis vor. Eine anderslautende Entscheidung des LG Kempten (Beschluss vom 14.10.2015 – 43 T 713/15) hat sich damit überholt.

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