In der bislang höchstrichterlich nicht entschiedenen Frage, welche Auswirkungen eine mehr als sechsjährige Dauer des Insolvenzverfahrens auf die Erteilung der Restschuldbefreiung sowie den Insolvenzbeschlag hat, vertritt das Landgericht Dresden die Auffassung, dass der Insolvenzbeschlag nicht automatisch mit Ablauf der sechs Jahre endet. Das Insolvenzgericht hat nach Ansicht des Landgerichts aber über die Restschuldbefreiung zu entscheiden.
LG Dresden, Beschluss vom 11.06.2008 – 5 T 507/08
veröffentlicht in: NZI 2008, 508
Rechtsbeschwerde anhängig beim BGH, IX ZA 38/08