Recht des Insolvenzverwalters zur Versagung der Genehmigung von Lastschriften

Nach Urteilen des BGH vom 04.11.2004 kann sowohl der vorläufige Insolvenzverwalter als auch der Insolvenzverwalter die Genehmigung eingelöster Lastschriften verweigern (sog. Lastschriftwiderruf), auch wenn sachliche Einwendungen gegen die eingezogene Forderung nicht erhoben werden.

Lastschriftgläubigern, die aufgrund der eingereichten Einzugsermächtigung bereits über eine Gutschrift auf ihrem Konto verfügen konnten, steht bei einer Rückbuchung gegenüber dem Insolvenzverwalter kein Schadensersatz zu.

BGH, Urteil vom 04.11.2004 – IX ZR 22/03
Vorinstanzen: OLG Brandenburg, LG Potsdam

veröffentlicht in: ZIP 2004, 2442 = ZVI 2005, 33 = ZInsO 2004, 1353

BGH, Urteil vom 04.11.2004 – IX ZR 82/03
Vorinstanzen: OLG Hamm, LG Essen

veröffentlicht in: BGHZ 161, 49 = EWiR 2005, 227

Literatur:
Knees / Kröger in ZInsO 2006, 393
Ringstmeier/Homann in NZI 2005, 492
Spliedt in ZIP 2005, 1260
Feuerborn in ZIP 2005, 604
Jungmann in NZI 2005, 84
Stritz in DZWIR 2005, 18

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Eine Antwort zu Recht des Insolvenzverwalters zur Versagung der Genehmigung von Lastschriften

  1. Mit der Leitsatzentscheidung des BGH zur Lastschriftthematik im Insolvenz(eröffnungs)verfahren vom 04.11.2004 wurde Klarheit darüber geschaffen, dass der (vorläufige) Insolvenzverwalter berechtigt ist, eingelösten Lastschriften auf dem Schuldnerkonto die Zustimmung zur Genehmigung zu verweigern. Der Lastschriftgläubiger kann daraus vom Insolvenzverwalter keinen Schadensersatz ableiten.

    Seitdem stellt sich aber insbesondere im Verhältnis Schuldnerbank – Insolvenzverwalter die Frage, ob und in welchem Umfang etwaige Rückbuchungen vorzunehmen sind, solange die Genehmigung und die Zustimung nicht erteilt worden ist. Grundsätzlich ist dabei zu beachten, dass die Genehmigungsfiktion nach AGB-Banken nicht mehr eintritt.

    Aus Sicht des Autors sind die Banken angehalten, im eigenen Interesse sämtliche noch nicht genehmigten Lastschriften zurück zu buchen, soweit nicht die Genehmigung wirksam erteilt wird. In der Praxis führt dies außerhalb der 6-Wochen-Frist nach der Einlösung der Lastschrift zu der Problematik, dass häufig eine Rückerlangung der Beträge vom Lastschriftgläubiger über die Rückbuchung bei der 1. Inkassostelle nicht mehr möglich ist.

    Den Banken steht allerdings nach einer Entscheidung des BGH vom 11.04.2006 – XI ZR 220/05 (NJW 2006, 1965) ein Bereicherungsausgleich beim Lastschriftgläubiger zu.

    Mit einem weiteren Urteil vom 21.09.2006 (IX ZR 173/02) bestätigt der IX. Zivilsenat des BGH seine vorstehende Rechtsprechung. Es bleibt abzuwarten, ob der Streit über die Erfüllungswirkung einer Lastschrifteinlösung und anschließenden Gutschrift auf dem Gläubigerkonto (vgl. dazu Nobbe/Ellenberger in WM 2006, 1885) bewirkt, dass der XI. Zivilsenat des BGH von der Rechtssprechung des für Insolvenzrecht zuständigen IX. Zivilsenats abweicht und die Rechtsfrage dem Gemeinsamen Senat vorgelegt wird.

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