Urlaubsabgeltungsansprüche von Arbeitnehmern sind Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. (1) Nr. 2 Alt. 2 InsO, soweit das Arbeitsverhältnis nach Insolvenzeröffnung endet. Es kommt nicht darauf an, auf welchen Zeitraum die nicht genommenen Urlaubstage entfallen.
BAG, Urteil vom 25.03.2003 – AZR 174/02
Vorinstanz: LAG Hamm
Fundstelle: NZA 2004, 43