Versagung der Restschuldbefreiung auch ohne Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten möglich

Die Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten durch den Schuldner kann auch dann über § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zur Versagung der Restschuldbefreiung führen, wenn eine Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten nicht vorliegt.

BGH, Beschluss vom 08.01.2009 – IX ZB 73/08

veröffentlicht in: ZInsO 2009, 395

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