Wird in Deutschland ein Insolvenzverfahren eröffnet und hat der Anfechtungsgegner seinen Gerichtsstand in einem anderen Mitgliedsstaat, so ist für Anfechtungsklagen des Insolvenzverwalters das deutsche Recht bei der Frage der Zuständigkeit heranzuziehen.
EuGH, Urteil vom 12.02.2009 – C-339/07
veröffentlicht in: NZI 2009, 199; DStR 2009, 697
1 Antwort zu Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei Insolvenzanfechtung