Zur Kostenerstattungspflicht des Finanzamts bei Auskunfts- und Vorlageverlangen

Häufig werden Insolvenzverwalter von den im Insolvenzverfahren beteiligten Finanzämter angeschrieben, um im Vorfeld des Erlasses eines Haftungsbescheids gegen die Geschäftsführung zusätzlich Informationen in Erfahrung zu bringen. Nicht selten ergibt sich aus den Anfragen der Finanzämter ein erhebliches Arbeitsaufkommen. Der BFH hat in dem nachfolgend ausgewiesenen Fall einer klagenden Bank Kostenerstattung zugesprochen, da es in dem konkreten Fall nicht nur um ein Vorlageverlangen des Finanzamtes, sondern um ein Auskunftsverlangen gehandelt hat. Der Bank wurde gemäß § 107 AO Entschädigung zugesprochen. Der Leitsatz des Gerichts lautet wie folgt:

Ein Vorlageverlangen i.S. des § 97 AO 1977 liegt nur dann vor, wenn das FA die vorzulegenden Unterlagen so konkret und eindeutig benennt, dass sich die geforderte Tätigkeit des Vorlageverpflichteten auf rein mechanische Hilfstätigkeiten wie das Heraussuchen und Lesbarmachen der angeforderten Unterlagen beschränkt. Das setzt bei der Anforderung von Bankunterlagen voraus, dass das FA die Konten- und Depotnummern benennt oder vergleichbar konkrete Angaben zu sonstigen Bankverbindungen macht .

BFH, Urteil vom 08.08.2006 – VII R 29/05

veröffentlicht in: BB 2006, 2624 ff.
http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&sid=5b090a7aa634b94ed3b0b6003cc9e642&nr=11770&pos=2&anz=3

dazu auch: Dr. Paul, ZInsO 2007, 80.

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