Kündigungssperre des § 112 InsO entfällt nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung

Der Insolvenzverwalter ist grundsätzlich nicht berechtigt, im Zuge eines Insolvenzverfahrens ein Mietverhältnis des Schuldners über Wohnraum zu kündigen. Er kann stattdessen durch eine sog. Enthaftungserklärung die Haftung der Insolvenzmasse für zukünftige Mieten begrenzen.

In einer aktuellen Entscheidung hat der VIII. Zivilsenat des BGH ausgeführt, dass mit dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung auch vor Insolvenzantragstellung aufgelaufene Mietrückstände den Vermieter wieder zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen (BGH, Urteil vom 17.06.2015 – VIII ZR 19/14) und sich ein Schuldner dann nicht mehr auf die Kündigungssperre des § 112 InsO berufen kann.

Die vorliegende Entscheidung führt für betroffene Insolvenzschuldner zu einer nicht unerheblichen Gefahr, dass bei Mietrückständen aus der Zeit vor der Stellung des Insolvenzantrags die Kündigung des Vermieters droht. Es sollte in entsprechenden Fällen geprüft werden, ob nicht durch Teilzahlungen aus dem unpfändbaren Einkommen oder Drittmitteln die Rückstände soweit zurückgeführt werden, dass eine Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht mehr begründet werden kann.

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