Rechtsweg für Anfechtungsklagen gegen Sozialversicherungsträger

Seit der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (Beschluss vom 27.09.2010 – GmS – OGB 1/09; ZIP 2010, 2418) wird von Sozialversicherungsträgern regelmäßig eingewandt, für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen seien die Sozialgerichte und nicht mehr die Zivilgerichte zuständig.

Dieser Auffassung ist der BGH nunmehr entscheidend entgegen getreten. Danach bleibt es für Klagen gegen Sozialversicherungsträger bei der Zuständigkeit der Zivilgerichte (§ 13 GVG).

BGH, Beschluss vom 24.03.2011 – IX ZB 36/09

Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.01.2009 – I – 12 W 76/08
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.11.2008 – 16 O 63/08

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Auch Vollstreckungsankündigung ohne konkrete Zahlungsfrist führt zur inkongruenten Deckung gemäß § 131 InsO

In Ergänzung seines Urteils vom 15.05.2003 (IX ZR 194/02; ZInsO 2003, 611) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung auch dann als inkongruente Deckung im Sinne des § 131 InsO anfechtbar sein kann, wenn ein Gläubiger unter Ankündigung der Zwangsvollstreckung zur umgehenden Leistung auffordert. Der Setzung einer letzten Zahlungsfrist bedarf es nicht.

BGH, Urteil vom 20.01.2011 – IX ZR 8/10

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Beweislast für Überschuldung bei Insolvenzverschleppungshaftung

Der Insolvenzverwalter muss bei einer Inanspruchnahme des Geschäftsführers nach § 64 Abs. (2) GmbH a.F. lediglich die rechnerische Überschuldung anhand von Liquidationswerten darlegen.

BGH, Urteil vom 18.10.2010 – II ZR 151/09

veröffentlicht in: GmbHR 2011, 25

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Aufrechnung des Finanzamts nach Freigabe einer selbstständigen Tätigkeit

Mit Beschluss vom 01.09.2010 hat der Bundesfinanzhof über die Frage entschieden, ob das Finanzamt nach Freigabe einer selbstständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter (§ 35 Abs. 2 InsO) gegen Steuererstattungsansprüche eines Schuldners mit vorinsolvenzlichen Forderungen aufrechnen kann. Danach ist das Finanzamt berechtigt, die Aufrechnung zu erklären. Insbesondere die §§ 96, 294 InsO hätten auf die Aufrechnungsmöglichkeit keinen Einfluss.

BFH, Beschluss vom 01.09.2010 – VII R 35/08

veröffentlicht in: DZWIR 2011, 59

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Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet über § 28e Abs. 1 S. 2 SGB IV (IX ZR 233/08)

Über die Revision des beklagten Sozialversicherungsträgers gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 28.11.2008 (6 S 100/08) ist nunmehr seitens des BGH durch Urteil vom 05.11.2009 entschieden worden. Die Revision wurde zurückgewiesen, so dass auch in nach dem 01.01.2008 eröffneten Insolvenzverfahren von einer Anfechtbarkeit der Arbeitnehmeranteile auszugehen ist, soweit nicht die Revision aus rein formellen Gründen zurückgewiesen wurde.

Die schriftliche Urteilsbegründung wurde am 24.11.2009 veröffentlicht. Danach ist die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zur Gesamtsozialversicherung als Rechtshandlung des Arbeitgebers als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstellen weiterhin anfechtbar.

BGH, Urteil vom 05.11.2009 – IX ZR 233/08

veröffentlicht in: ZIP 2009, 2301 = ZInsO 2009, 2293 = NZI 2009, 886 = DStR 2009, 2693 = DZWIR 2010, 82-84 = InsVZ 2010, 13

Anmerkungen: Bräuer, ZInsO 2009, 2286 ; Wegener, NZI 2009, 884 ; Stritz, DZWIR 2010, 84-87

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Kündigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 19.03.2009 geurteilt, dass ein Insolvenzverwalter auch unter Berücksichtigung des § 109 Abs. 1 S. 2 InsO berechtigt ist, die Mitgliedschaft eines Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft zu kündigen.

Maßgeblich wird dies damit begründet, dass es Gläubigern von Genossenschaftsmitgliedern außerhalb der Insolvenz möglich ist, den Genossenschaftsanteil zu pfänden und die Mitgliedschaft zu kündigen. Folge einer entsprechenden Anwendung der Regelung des § 109 Abs. 1 S. 2 InsO wäre eine Gleichstellung mit Mietern, die vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht besteht.

BGH, Urteil vom 19.03.2009 – IX ZR 58/08

veröffentlicht in: BGHZ (vorgesehen)

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Versagung der Restschuldbefreiung auch ohne Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten möglich

Die Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten durch den Schuldner kann auch dann über § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zur Versagung der Restschuldbefreiung führen, wenn eine Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten nicht vorliegt.

BGH, Beschluss vom 08.01.2009 – IX ZB 73/08

veröffentlicht in: ZInsO 2009, 395

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Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei Insolvenzanfechtung

Wird in Deutschland ein Insolvenzverfahren eröffnet und hat der Anfechtungsgegner seinen Gerichtsstand in einem anderen Mitgliedsstaat, so ist für Anfechtungsklagen des Insolvenzverwalters das deutsche Recht bei der Frage der Zuständigkeit heranzuziehen.

EuGH, Urteil vom 12.02.2009 – C-339/07

veröffentlicht in: NZI 2009, 199; DStR 2009, 697

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Zur Anfechtbarkeit von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung

In seiner Berufungsentscheidung hält das Landgericht Schwerin auch nach der Novellierung des § 28e Abs. 1 S. 2 SGB IV die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung für anfechtbar. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zugelassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Beim BGH wird der Vorgang unter der Geschäfts-Nr. IX ZR 233/08 geführt.

LG Schwerin, Urteil vom 28.11.2008 – 6 S 100/08

veröffentlicht in: ZIP 2009, 43NZI 2009, 185BeckRS 2009, 03004DStR 2009, 699

s.a. AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 12.01.2009 – 6 C 352/08 (ZInsO 2009, 970)

s.a. LG Kiel, Urteil vom 23.12.2008 – 4 O 97/08
a.A. AG Offenbach, Urteil vom 12.11.2008 – 2 C 290/08

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Rechtsprechungsregeln zum Eigenkapitalersatzrecht nach Inkrafttreten des MoMiG

Auch nach Inkrafttreten des MoMiG finden die Rechtsprechungsregeln zum kapitalersatzenden Gesellschafterdarlehens entsprechend Anwendung, jedenfalls dann, wenn sowohl die Gewährung als auch die Rückzahlung des Darlehens vor dem 01.11.2008 erfolgte.

Thüringer OLG, Urteil vom 18.03.2009 – 6 U 761/07

veröffentlicht in: DStR 2009, 651

s.a. BGH, Urteil vom 26.01.2009 – II ZR 260/07 (DStR 2009, 699)

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