Rechtsweg für Anfechtungsklagen gegen Sozialversicherungsträger

Seit der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (Beschluss vom 27.09.2010 – GmS – OGB 1/09; ZIP 2010, 2418) wird von Sozialversicherungsträgern regelmäßig eingewandt, für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen seien die Sozialgerichte und nicht mehr die Zivilgerichte zuständig.

Dieser Auffassung ist der BGH nunmehr entscheidend entgegen getreten. Danach bleibt es für Klagen gegen Sozialversicherungsträger bei der Zuständigkeit der Zivilgerichte (§ 13 GVG).

BGH, Beschluss vom 24.03.2011 – IX ZB 36/09

Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.01.2009 – I – 12 W 76/08
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.11.2008 – 16 O 63/08

Dieser Beitrag wurde unter Insolvenzanfechtung veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar