Fristlose Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers im Insolvenzverfahren

Der Verdacht der Insolvenzverschleppung stellt einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar, so dass der Insolvenzverwalter das mit einem GmbH-Geschäftsführer bestehende Anstellungsverhältnis fristlos kündigen kann. Eine Abmahnung ist nicht erforderlich. Die Frist des § 626 Abs. (2) BGB beginnt mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Insolvenzverwalter zu laufen.

LG Schwerin, Urteil vom 19.10.2005 – 3 O 58/05

Dieser Beitrag wurde unter Arbeitnehmer veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar