Abführungspflicht nach §§ 35 Abs. 2, 295 Abs. 2 InsO auch im Rentenalter

Bei aus der Insolvenzmasse freigegebenem Neuerwerb besteht die Abführungspflicht eines Schuldners auch nach Erreichen des Rentenalters. Ausschlaggebend ist, dass die Tätigkeit ausgeübt und ein Überschuss/Gewinn erwirtschaftet wird, nach dem sich pfändbare Anteile ergeben. Danach ist die Frage von der Erwerbsobliegenheit klar von der Frage eines pfändbaren Neuerwerbs zu trennen.

BGH, Beschluss vom 12.04.2018 – IX ZB 60/16

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Kein erhöhter Verzugszinssatz bei Insolvenzanfechtung gegenüber Unternehmen

Der insolvenzrechtlich auf Anfechtung gestützte Rückgewähranspruch im Sinne von § 143 InsO stellt keine Entgeltforderung dar, die – soweit der Anfechtungsgegner kein Verbraucher ist – den höheren Verzugszinssatz des § 288 Abs. (1) S. 2 BGB rechtfertigen würde.

BGH, Urteil vom 12.04.2018 – IX ZR 88/17

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Zahlungsvereinbarung mit Gerichtsvollzieher führt nicht zwingend zur Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit

Der Bundesgerichtshof führt seine in jüngster Zeit festzustellende Rechtsprechung fort, nach der alleine ein Abschluss einer Zahlungsvereinbarung mit einem Gerichtsvollzieher hinsichtlich einer nach dem Zuschnitt des Unternehmens unerheblichen Forderung kein zwingendes Indiz für eine wenigstens drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 133 InsO darstellt.

BGH, Urteil vom 06.07.2017 – IX ZR 178/16

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Umstand der zwangsweisen Forderungsdurchsetzung begründet für sich alleine keine Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit

Die seit 2009 festzustellende Rechtsprechung zur Anfechtung nach § 133 InsO wurde durch den BGH nunmehr erneut relativiert. Nach dem aktuellen Urteil des IX. Zivilsenats reicht alleine der Umstand einer zwangsweisen Forderungsdurchsetzung durch einen Gläubiger nicht, dass dessen Kenntnis von einer wenigstens drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu vermuten ist. Vielmehr bedarf des des Hinzutretens weiterer Indizien.

Zutreffend sind in diesem Zusammenhang zugleich die Ausführungen des BGH dahingehend, dass bei einem erstmaligen Geschäftskontakt Erfahrungswerte zum Zahlungsverhalten fehlen und der Sachverhalt damit nicht mit denen eines Schlüssellieferanten vergleichbar ist.

BGH, Urteil vom 22.06.2017 – IX ZR 111/14

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Bearbeitungsgebühren bei Unternehmerdarlehen können unwirksam sein

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei Urteilen vom 04.07.2017 (XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) seine Rechtsprechung zu Bearbeitungsgebühren bei Darlehen auch auf Unternehmerdarlehen ausgeweitet, soweit bankseitig vorformulierte Bestimmungen eine solche Gebühr vorsehen.

Wir prüfen gerne, ob Rückforderungsansprüche hinsichtlich erhobener Bearbeitungsgebühren geltend gemacht werden können oder eine Verrechnung mit ggf. noch bestehenden Darlehensforderungen der Bank in Betracht kommt.

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Mietkaution steht nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung wieder dem Schuldner zu

Gibt der Insolvenzverwalter für das Wohnraummietverhältnis eines Schuldners eine
sog. Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. (1) S. 2 InsO ab, wird der Anspruch des Schuldners auf Rückzahlung einer die gesetzlich zulässige Höhe nicht übersteigenden Mietkaution vom Insolvenzbeschlag frei.

BGH, Beschluss vom 16.03.2017 – IX ZB 45/15

Nachdem sich der BGH in seiner Entscheidung vom 07.04.2016 – IX ZB 89/15 noch um die Klärung dieser Rechtsfrage „gedrückt“ hatte, liegt nunmehr ein Ergebnis vor. Eine anderslautende Entscheidung des LG Kempten (Beschluss vom 14.10.2015 – 43 T 713/15) hat sich damit überholt.

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Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen tritt am 05.04.2017 in Kraft – BGBl. 2017, 654

Nach der Befassung des Bundesrats mit dem vom Bundestag im Februar 2017 beschlossenen Gesetz wurde dieses am 04.04.2017 im Bundesgesetzblatt, Teil I, BGBl. 2017, 654-655, veröffentlicht und tritt damit am Folgetag in Kraft.

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Anmeldung ohne Beschränkung auf den Ausfall bedeutet keinen Verzicht auf abgesonderte Befriedigung

BGH, Urteil vom 09.03.2017 – IX ZR 177/15

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Bundesfinanzhof kippt sog. Sanierungserlass – BFH, Beschluss vom 28.11.2016 – GrS 1/15

Mit Beschluss vom 28.11.2016 – GrS 1/15 hat der BFH den nach Wegfall des § 3 Nr. 66 a.F. EStG (Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen) durch das Bundesministerium für Finanzen (BMF) erlassenen sog. Sanierungserlass verworfen. Danach bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber zeitnah eine gesetzliche Regelung trifft, um erfolgreiche Unternehmenssanierungen nicht unnötig zu erschweren bzw. von Anfang an unmöglich zu machen.

Hintergrund bildet der Umstand, dass in der Vielzahl von Sanierungskonzepten ein (Teil-)Verzicht durch Gläubiger auf ihre Forderungen vorgesehen ist. Mit Umsetzung des Konzeptes und Wirksamkeit der Gläubigerverzichte kommt es bilanziell zu einem außerordentlichen Ertrag. Übersteigt dieser Ertrag die Verlustvorträge, kommt es zwangsläufig zu einer sanierungsbedingten Steuerlast, ohne dass es auf der Ebene der liquiden Mittel eine Änderung gibt. Vor diesem Hintergrund wird bis zu einer Neuregelung ein besonderes Augenmerk auf die steuerlichen Folgen der Forderungsverzichte der Gläubiger zu legen sein. In Sanierungskonzepten sollten Rückstellungen für eine mögliche Steuerlast von Beginn an eingestellt werden.

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Kündigungssperre des § 112 InsO entfällt nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung

Der Insolvenzverwalter ist grundsätzlich nicht berechtigt, im Zuge eines Insolvenzverfahrens ein Mietverhältnis des Schuldners über Wohnraum zu kündigen. Er kann stattdessen durch eine sog. Enthaftungserklärung die Haftung der Insolvenzmasse für zukünftige Mieten begrenzen.

In einer aktuellen Entscheidung hat der VIII. Zivilsenat des BGH ausgeführt, dass mit dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung auch vor Insolvenzantragstellung aufgelaufene Mietrückstände den Vermieter wieder zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen (BGH, Urteil vom 17.06.2015 – VIII ZR 19/14) und sich ein Schuldner dann nicht mehr auf die Kündigungssperre des § 112 InsO berufen kann.

Die vorliegende Entscheidung führt für betroffene Insolvenzschuldner zu einer nicht unerheblichen Gefahr, dass bei Mietrückständen aus der Zeit vor der Stellung des Insolvenzantrags die Kündigung des Vermieters droht. Es sollte in entsprechenden Fällen geprüft werden, ob nicht durch Teilzahlungen aus dem unpfändbaren Einkommen oder Drittmitteln die Rückstände soweit zurückgeführt werden, dass eine Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht mehr begründet werden kann.

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